====== Vorgeschriebene Gebühren gemäß Artikel 3 Absatz 4 Ziffer iv ====== Regel 27.1a der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Ziffer iv vorgeschriebenen Gebühren. **Regel 27.1a PCT** Die in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a genannten “gemäß Artikel 3 Absatz 4 Ziffer iv vorgeschriebenen Gebühren” sind folgende: die Übermittlungsgebühr (Regel 14), die internationale Anmeldegebühr (Regel 15.1), die Recherchengebühr (Regel 16) und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Zahlung (Regel 16bis.2). ===== siehe auch ===== Regel 27 PCT -> [[Unterlassene Gebührenzahlung]] \\ Regelt die Gebühren, die bei der internationalen Anmeldung zu entrichten sind, und die Folgen einer unterlassenen Zahlung.