====== Vorbehalte zu bestimmten Artikeln ====== Artikel 64 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erlaubt Staaten, Vorbehalte zu bestimmten Artikeln zu erklären. Artikel 64 (2)(a) PCT -> [[Erklärung zu Artikel 39 und 40]] \\ Erlaubt Staaten, Vorbehalte zu den Artikeln 39 und 40 zu erklären. Artikel 64 (2)(b) PCT -> [[Bindung durch die Erklärung]] \\ Regelt die Bindung der Staaten durch die abgegebenen Erklärungen. ===== siehe auch ===== Artikel 64 PCT -> [[Vorbehalte]] \\ Erlaubt Vertragsstaaten, bestimmte Vorbehalte zu erklären.