====== Vorbehalte ====== Artikel 64 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erlaubt Vertragsstaaten, bestimmte Vorbehalte zu erklären. Artikel 64 (1) PCT -> [[Vorbehalt zu Kapitel II]] \\ Erlaubt Staaten, Kapitel II für sich als nicht verbindlich zu erklären. Artikel 64 (2) PCT -> [[Vorbehalte zu bestimmten Artikeln]] \\ Erlaubt Staaten, Vorbehalte zu bestimmten Artikeln zu erklären. Artikel 64 (3) PCT -> [[Vorbehalt zur internationalen Veröffentlichung]] \\ Regelt die Möglichkeit, die internationale Veröffentlichung auszuschließen. Artikel 64 (4) PCT -> [[Vorbehalt zur Bestimmung des Standes der Technik]] \\ Beschreibt Vorbehalte zur Bestimmung des Standes der Technik. Artikel 64 (5) PCT -> [[Vorbehalt zu Artikel 59]] \\ Erlaubt Staaten, sich nicht an Artikel 59 gebunden zu fühlen. Artikel 64 (6) PCT -> [[Verfahren zur Erklärung und Rücknahme von Vorbehalten]] \\ Regelt das Verfahren zur Erklärung und Rücknahme von Vorbehalten. Artikel 64 (7) PCT -> [[Unzulässigkeit anderer Vorbehalte]] \\ Beschreibt die Unzulässigkeit anderer Vorbehalte. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel VIII -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel VIII: Schlussbestimmungen|Schlussbestimmungen]] \\ Dieses Kapitel enthält die Schlussbestimmungen des Vertrags, einschließlich der Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden, und der Inkrafttretensbedingungen.