====== Vorbehalt zur internationalen Veröffentlichung ====== Artikel 64 (3) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Möglichkeit, die internationale Veröffentlichung auszuschließen. Artikel 64 (3)(a) PCT -> [[Erklärung zur internationalen Veröffentlichung]] \\ Erlaubt Staaten, die internationale Veröffentlichung auszuschließen. Artikel 64 (3)(b) PCT -> [[Folgen bei fehlender Veröffentlichung]] \\ Regelt die Folgen, wenn die internationale Anmeldung nicht veröffentlicht wird. Artikel 64 (3)(c) PCT -> [[Veröffentlichung auf Antrag oder durch Amt]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen die internationale Anmeldung dennoch veröffentlicht wird. ===== siehe auch ===== Artikel 64 PCT -> [[Vorbehalte]] \\ Erlaubt Vertragsstaaten, bestimmte Vorbehalte zu erklären.