====== Vorbehalt zur Bestimmung des Standes der Technik ====== Artikel 64 (4) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt Vorbehalte zur Bestimmung des Standes der Technik. Artikel 64 (4)(a) PCT -> [[Erklärung zur Bestimmung des Standes der Technik]] \\ Erlaubt Staaten, die Bestimmung des Standes der Technik zu regeln. Artikel 64 (4)(b) PCT -> [[Nichtbindung durch Artikel 11 Absatz 3]] \\ Regelt die Nichtbindung durch Artikel 11 Absatz 3. Artikel 64 (4)(c) PCT -> [[Mitteilungspflicht bei Erklärung]] \\ Beschreibt die Mitteilungspflicht bei Abgabe einer Erklärung. ===== siehe auch ===== Artikel 64 PCT -> [[Vorbehalte]] \\ Erlaubt Vertragsstaaten, bestimmte Vorbehalte zu erklären.