====== Vorbehalt zu Kapitel II ====== Artikel 64 (1) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erlaubt Staaten, Kapitel II für sich als nicht verbindlich zu erklären. Artikel 64 (1)(a) PCT -> [[Erklärung der Unverbindlichkeit von Kapitel II]] \\ Erlaubt Staaten, Kapitel II für sich als nicht verbindlich zu erklären. Artikel 64 (1)(b) PCT -> [[Folgen der Erklärung]] \\ Regelt die Folgen für Staaten, die eine solche Erklärung abgeben. ===== siehe auch ===== Artikel 64 PCT -> [[Vorbehalte]] \\ Erlaubt Vertragsstaaten, bestimmte Vorbehalte zu erklären.