====== Vorbehalt zu Artikel 59 ====== Artikel 64 (5) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erlaubt Staaten, sich nicht an Artikel 59 gebunden zu fühlen. **Artikel 64 (5) PCT** Jeder Staat kann erklären, daß er sich durch Artikel 59 nicht als gebunden betrachtet. Auf Streitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, und jedem anderen Vertragsstaat ist Artikel 59 nicht anzuwenden. ===== siehe auch ===== Artikel 64 PCT -> [[Vorbehalte]] \\ Erlaubt Vertragsstaaten, bestimmte Vorbehalte zu erklären.