====== Voraussetzungen und Wirkung nach der Pariser Verbandsübereinkunft ====== Artikel 8 (2) a) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert die Voraussetzungen und die Wirkung einer Prioritätserklärung nach Artikel 4 der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft. **Artikel 8 (2) a) PCT** Vorbehaltlich des Buchstaben b richten sich Voraussetzungen und Wirkung einer nach Absatz 1 abgegebenen Prioritätserklärung nach Artikel 4 der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums. ===== siehe auch ===== Artikel 8 (2) PCT -> [[Voraussetzungen und Wirkung der Prioritätserklärung]] \\ Beschreibt die Voraussetzungen und die Wirkung einer Prioritätserklärung gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft und dem nationalen Recht der Bestimmungsstaaten.