====== Voraussetzungen und Wirkung der Prioritätserklärung ====== Artikel 8 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Voraussetzungen und die Wirkung einer Prioritätserklärung gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft und dem nationalen Recht der Bestimmungsstaaten. Artikel 8 (2) a) PCT -> [[Voraussetzungen und Wirkung nach der Pariser Verbandsübereinkunft]] \\ Erläutert die Voraussetzungen und die Wirkung einer Prioritätserklärung nach Artikel 4 der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft. Artikel 8 (2) b) PCT -> [[Prioritätserklärung und Bestimmungsstaaten]] \\ Beschreibt, wie die Prioritätserklärung in Bezug auf Bestimmungsstaaten gehandhabt wird. ===== siehe auch ===== Artikel 8 PCT -> [[Inanspruchnahme von Prioritäten|Die Inanspruchnahme von Prioritäten]] \\ Beschreibt die Möglichkeit und die Bedingungen zur Inanspruchnahme von Prioritäten in internationalen Anmeldungen.