====== Voraussetzungen für den Beginn der Prüfung ====== Regel 69.1(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die internationale vorläufige Prüfung beginnt. **Regel 69.1(a) PCT** Vorbehaltlich der Absätze b bis e beginnt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde mit der internationalen vorläufigen Prüfung, wenn alles im folgenden Genannte in ihrem Besitz ist: i) der Antrag, ii) der (vollständige) fällige Betrag für die Bearbeitungsgebühr und die Gebühr für die vorläufige Prüfung, gegebenenfalls einschließlich der Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 58bis.2 und iii) entweder der internationale Recherchenbericht oder die Erklärung der Internationalen Recherchenbehörde nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, daß kein internationaler Recherchenbericht erstellt wird, und der schriftliche Bescheid nach Regel 43bis.1, es sei denn, der Anmelder beantragt ausdrücklich, den Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung bis zum Ablauf der nach Regel 54bis.1 Absatz a maßgeblichen Frist aufzuschieben. ===== siehe auch ===== Regel 69.1 PCT -> [[Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung]] \\ Beschreibt die Bedingungen für den Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung.