====== Verzicht auf Übermittlung eines Exemplars ====== Regel 49.1(a-bis) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Mitteilung über den Verzicht auf die Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung. **Regel 49.1(a-bis) PCT** Jeder Vertragsstaat, der vom Anmelder die Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung nach Artikel 22 nicht verlangt, auch wenn das Internationale Büro bis zum Ablauf der gemäß Artikel 22 maßgebenden Frist ein Exemplar der internationalen Anmeldung nicht nach Regel 47 übermittelt hat, teilt dies dem Internationalen Büro mit. ===== siehe auch ===== Regel 49 PCT -> [[Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung nach Artikel 22]] \\ Regelt die Anforderungen an die Übermittlung und Übersetzung der internationalen Anmeldung sowie die Gebührenzahlung.