====== Verzicht auf schriftlichen Bescheid ====== Regel 69.1(b-bis) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bedingungen, unter denen auf einen schriftlichen Bescheid verzichtet werden kann. **Regel 69.1(b-bis) PCT** Falls das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, das beziehungsweise die sowohl als Internationale Recherchenbehörde als auch als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde tätig wird, nach Absatz b die internationale vorläufige Prüfung gleichzeitig mit der internationalen Recherche zu beginnen wünscht und alle Voraussetzungen des Artikels 34 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i bis iii als erfüllt ansieht, braucht das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation in ihrer Eigenschaft als Internationale Recherchenbehörde einen schriftlichen Bescheid nach Regel 43bis.1 nicht zu erstellen. ===== siehe auch ===== Regel 69.1 PCT -> [[Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung]] \\ Beschreibt die Bedingungen für den Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung.