====== Verzicht auf Nachweise durch Ämter oder Behörden ====== Regel 82quater.1(d) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt den Verzicht auf Nachweise durch Ämter oder Behörden. **Regel 82quater.1(d) PCT** Das Amt, die Behörde oder das Internationale Büro kann unter den von diesem Amt bzw. dieser Behörde bzw. dem Internationalen Büro festgelegten und veröffentlichten Bedingungen auf das Erfordernis von Nachweisen verzichten. In diesem Fall muß der Beteiligte eine Erklärung einreichen, daß die Fristversäumung auf den Grund zurückzuführen ist, für den das Amt, die Behörde oder das Internationale Büro auf das Erfordernis der Einreichung von Nachweisen verzichtet hat. Das Amt oder die Behörde unterrichtet das Internationale Büro entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 82quater.1 PCT -> [[Entschuldigung von Fristüberschreitungen]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen Fristüberschreitungen entschuldigt werden können.