====== Verzicht auf gesonderte Vollmacht ====== Regel 90.4 d) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt den Verzicht auf die Einreichung einer gesonderten Vollmacht. **Regel 90.4 d) PCT** Vorbehaltlich des Absatzes e kann jedes Anmeldeamt, jede Internationale Recherchenbehörde, jede für ergänzende Recherchen zuständige Behörde, jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde und das Internationale Büro auf das Erfordernis nach Absatz b verzichten, wonach bei ihm beziehungsweise bei ihr eine gesonderte Vollmacht einzureichen ist; in diesem Fall ist Absatz c nicht anzuwenden. ===== siehe auch ===== Regel 90.4 PCT -> [[Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters]] \\ Beschreibt die Verfahren zur Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters.