====== Verzicht auf Bestellung ====== Regel 90.6 d) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt den Verzicht auf die Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters. **Regel 90.6 d) PCT** Ein Anwalt oder gemeinsamer Vertreter kann durch eine von ihm unterzeichnete Mitteilung auf seine Bestellung verzichten. ===== siehe auch ===== Regel 90.6 PCT -> [[Widerruf und Verzicht]] \\ Beschreibt die Verfahren zum Widerruf und Verzicht auf die Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters.