====== Verzicht auf Abschrift der allgemeinen Vollmacht ====== Regel 90.5 c) PCT der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt den Verzicht auf die Beifügung einer Abschrift der allgemeinen Vollmacht. **Regel 90.5 c) PCT** Jedes Anmeldeamt, jede Internationale Recherchenbehörde, jede für ergänzende Recherchen zuständige Behörde und jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann von der Einhaltung des Absatzes a Ziffer ii absehen, wonach eine Abschrift der allgemeinen Vollmacht dem Antrag, dem Antrag auf internationale vorläufige Prüfung oder der gesonderten Mitteilung beigefügt sein muß. ===== siehe auch ===== Regel 90.5 PCT -> [[Allgemeine Vollmacht]] \\ Regelt die Bestellung eines Anwalts durch eine allgemeine Vollmacht.