====== Verwendung eines nationalen Formblatts ====== Regel 49.4 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Anforderungen an die Verwendung eines nationalen Formblatts. **Regel 49.4 PCT** Vom Anmelder kann nicht verlangt werden, für die Vornahme der in Artikel 22 vorgesehenen Handlungen ein nationales Formblatt zu verwenden. ===== siehe auch ===== Regel 49 PCT -> [[Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung nach Artikel 22]] \\ Regelt die Anforderungen an die Übermittlung und Übersetzung der internationalen Anmeldung sowie die Gebührenzahlung.