====== Verwendung der Übersetzung durch die Internationale Recherchenbehörde ====== Regel 55.2(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Verwendung der Übersetzung durch die Internationale Recherchenbehörde. **Regel 55.2(b) PCT** Ist der Internationalen Recherchenbehörde eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in einer in Absatz a genannten Sprache nach Regel 23.1 Absatz b übermittelt worden und ist die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde Teil desselben nationalen Amts oder derselben zwischenstaatlichen Organisation wie die Internationale Recherchenbehörde, so muß der Anmelder keine Übersetzung nach Absatz a einreichen. In diesem Fall wird die internationale vorläufige Prüfung auf der Grundlage der nach Regel 23.1 Absatz b übermittelten Übersetzung durchgeführt, es sei denn, der Anmelder reicht eine Übersetzung nach Absatz a ein. ===== siehe auch ===== Regel 55.2 PCT -> [[Übersetzung der internationalen Anmeldung]] \\ Regelt die Anforderungen an die Übersetzung der internationalen Anmeldung.