====== Verwendung anderer Übermittlungsdienste ====== Regel 82.1(d) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Anwendung der Bestimmungen auf andere Übermittlungsdienste als die Post. **Regel 82.1(d) PCT** Wird ein Schriftstück oder Schreiben durch einen anderen Übermittlungsdienst als die Post befördert, so sind die Absätze a bis c entsprechend anzuwenden, wenn das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation dem Internationalen Büro mitgeteilt hat, daß es so verfahren wird. Der letzte Satz von Absatz a ist jedoch nicht anzuwenden, und Beweis kann nur angeboten werden, wenn der Übermittlungsdienst die Einzelheiten der Beförderung bei der Aufgabe aufgezeichnet hat. In der Mitteilung kann angegeben werden, daß dies nur für die Beförderung durch bestimmte Übermittlungsdienste oder Dienste gilt, die näher bezeichnete Anforderungen erfüllen. Das Internationale Büro veröffentlicht diese Angaben im Blatt. ===== siehe auch ===== Regel 82 PCT -> [[Störungen im Postdienst]] \\ Regelt die Behandlung von Verzögerungen oder Verlusten bei der Postzustellung.