====== Verwaltungsvorschriften durch den Generaldirektor ====== Artikel 58 (4) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erlaubt dem Generaldirektor den Erlass von Verwaltungsvorschriften unter Aufsicht der Versammlung. **Art. 58 (4) PCT** Die Ausführungsordnung sieht den Erlaß von Verwaltungsvorschriften durch den Generaldirektor unter Aufsicht der Versammlung vor. ===== siehe auch ===== Art. 58 PCT -> [[Ausführungsordnung|Die Ausführungsordnung]] \\ Regelt die Ausführungsordnung, die die Durchführung des Vertrags unterstützt und ergänzt.