====== Verwaltungsvorschriften ====== Regel 89 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt den Umfang, die Entstehung und den Erlass von Verwaltungsvorschriften. Regel 89.1 PCT -> [[Umfang der Verwaltungsvorschriften]] \\ Beschreibt den Umfang der Verwaltungsvorschriften. Regel 89.2 PCT -> [[Entstehung der Verwaltungsvorschriften]] \\ Regelt die Entstehung der Verwaltungsvorschriften. Regel 89.3 PCT -> [[Erlass und Inkrafttreten der Verwaltungsvorschriften]] \\ Beschreibt den Erlass und das Inkrafttreten der Verwaltungsvorschriften. ===== siehe auch ===== PCT, Teil E -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil E: Regeln zu Kapitel V des Vertrags|Regeln zu Kapitel V des Vertrags]] \\ Behandelt die Kosten der Delegationen und das Verfahren bei fehlendem Quorum in der Versammlung.