====== Vertretung durch Delegierte ====== Artikel 53 (1b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Vertretung der Vertragsstaaten durch Delegierte. **Artikel 53 (1b) PCT** Die Regierung jedes Vertragsstaats wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann. Artikel 54 (2b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Vertretung der Mitgliedstaaten im Exekutivausschuss durch Delegierte. **Artikel 54 (2b) PCT** Die Regierung jedes Mitgliedstaats des Exekutivausschusses wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann. ===== siehe auch ===== Artikel 53 (1) PCT -> [[Zusammensetzung der Versammlung]] \\ Beschreibt die Zusammensetzung der Versammlung und die Vertretung der Vertragsstaaten. Artikel 54 (2) PCT -> [[Zusammensetzung des Exekutivausschusses]] \\ Regelt die Zusammensetzung des Exekutivausschusses und die Vertretung der Mitgliedstaaten.