====== Vertretung durch Delegierte ======
Artikel 53 (1b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Vertretung der Vertragsstaaten durch Delegierte.
**Artikel 53 (1b) PCT**
Die Regierung jedes Vertragsstaats wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
Artikel 54 (2b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Vertretung der Mitgliedstaaten im Exekutivausschuss durch Delegierte.
**Artikel 54 (2b) PCT**
Die Regierung jedes Mitgliedstaats des Exekutivausschusses wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
===== siehe auch =====
Artikel 53 (1) PCT -> [[Zusammensetzung der Versammlung]] \\
Beschreibt die Zusammensetzung der Versammlung und die Vertretung der Vertragsstaaten.
Artikel 54 (2) PCT -> [[Zusammensetzung des Exekutivausschusses]] \\
Regelt die Zusammensetzung des Exekutivausschusses und die Vertretung der Mitgliedstaaten.