====== Vertretung durch Anwalt und Empfangsadresse ====== Artikel 27 (7) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert die Anforderungen an die Vertretung durch einen Anwalt und die Angabe einer Empfangsadresse. **Artikel 27 (7) PCT** Jedes Anmeldeamt und jedes Bestimmungsamt, das mit der Bearbeitung der Anmeldung begonnen hat, können das nationale Recht anwenden, soweit dieses verlangt, daß der Anmelder durch einen zur Vertretung vor diesem Amt befugten Anwalt vertreten ist und gegebenenfalls für den Empfang von Mitteilungen eine Anschrift in dem Bestimmungsstaat angibt. ===== siehe auch ===== Artikel 27 PCT -> [[Nationale Erfordernisse]] \\ Beschreibt die nationalen Erfordernisse für internationale Anmeldungen.