====== Vertretung durch Anwalt ====== Regel 51bis.1(b) der [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Anforderungen an die Vertretung des Anmelders durch einen Anwalt. **Regel 51bis.1(b) PCT** Das für das Bestimmungsamt geltende nationale Recht kann gemäß Artikel 27 Absatz 7 vorschreiben, daß i) der Anmelder durch einen zur Vertretung vor diesem Amt befugten Anwalt vertreten ist oder für den Empfang von Mitteilungen eine Anschrift in dem Bestimmungsstaat angibt; ii) der Anwalt, der den Anmelder gegebenenfalls vertritt, vom Anmelder ordnungsgemäß bestellt ist. ===== siehe auch ===== Regel 51bis.1 PCT -> [[Zulässige nationale Erfordernisse]] \\ Beschreibt die nationalen Erfordernisse, die ein Bestimmungsamt gemäß Artikel 27 verlangen kann.