====== Vertreter bei mehreren Anmeldern ====== Regel 90.2 b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Vertretung bei mehreren Anmeldern, wenn kein gemeinsamer Anwalt oder Vertreter bestellt wurde. **Regel 90.2 b) PCT** Haben zwei oder mehr Anmelder keinen gemeinsamen Anwalt nach Regel 90.1 Absatz a oder keinen gemeinsamen Vertreter nach Absatz a bestellt, so gilt der im Antrag zuerst genannte Anmelder, der nach Regel 19.1 zur Einreichung einer internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt berechtigt ist, als gemeinsamer Vertreter aller Anmelder. ===== siehe auch ===== Regel 90.2 PCT -> [[Gemeinsamer Vertreter]] \\ Beschreibt die Bestellung und Funktion eines gemeinsamen Vertreters.