====== Vertraulichkeit bestimmter Angaben ====== Regel 94.1 e) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Vertraulichkeit bestimmter Angaben. **Regel 94.1 e) PCT** Auf begründeten Antrag des Anmelders gewährt das Internationale Büro keine Einsicht in die in seiner Akte enthaltenen Angaben und in die in seiner Akte befindlichen Schriftstücke, die im Zusammenhang mit einem solchen Antrag stehen, wenn es feststellt, daß i) diese Angaben nicht offensichtlich dem Zweck dienen, die Öffentlichkeit über die internationale Anmeldung zu unterrichten, ii) die öffentliche Einsicht in diese Angaben eindeutig persönliche oder wirtschaftliche Interessen einer Person beeinträchtigen würde und iii) kein vorherrschendes öffentliches Interesse an der Einsicht in diese Angaben besteht. ===== siehe auch ===== Regel 94.1 PCT -> [[Akteneinsicht beim Internationalen Büro]] \\ Regelt die Akteneinsicht beim Internationalen Büro.