====== Vertraulicher Charakter der internationalen vorläufigen Prüfung ====== Artikel 38 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt den vertraulichen Umgang mit den Akten der vorläufigen Prüfung. Artikel 38 (1) PCT -> [[Vertraulichkeit der Akteneinsicht]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen Einsicht in die Akten der vorläufigen Prüfung gewährt wird. Artikel 38 (2) PCT -> [[Auskünfte über den Prüfungsstatus]] \\ Erläutert die Bedingungen, unter denen Auskünfte über den Status der vorläufigen Prüfung erteilt werden dürfen. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel II -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel II: Die internationale vorläufige Prüfung|Die internationale vorläufige Prüfung]] \\ Dieses Kapitel behandelt die internationale vorläufige Prüfung von Anmeldungen, die auf Antrag des Anmelders durchgeführt wird. Es beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die vorläufige Prüfung und die Rolle der mit der Prüfung beauftragten Behörden.