====== Vertraulicher Charakter der internationalen Anmeldung ====== Artikel 30 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt den vertraulichen Charakter der internationalen Anmeldung. Artikel 30 (1) PCT -> [[Einschränkungen der Einsichtnahme vor Veröffentlichung]] \\ Erklärt die Einschränkungen der Einsichtnahme in die internationale Anmeldung vor ihrer Veröffentlichung. Artikel 30 (2) PCT -> [[Einsichtnahme durch nationale Ämter]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen nationale Ämter Einsicht gewähren können. Artikel 30 (3) PCT -> [[Geltung der Einsichtnahme-Beschränkungen]] \\ Erläutert die Geltung der Einsichtnahme-Beschränkungen für Anmeldeämter. Artikel 30 (4) PCT -> [[Definition der Einsichtnahme]] \\ Beschreibt die Definition der Einsichtnahme und die Bedingungen für die Veröffentlichung. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel I -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel I: Internationale Anmeldung und internationale Recherche|Internationale Anmeldung und internationale Recherche]] \\ Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten.