====== Vertragsstaaten in der Versammlung ====== Artikel 53 (1a) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Zusammensetzung der Versammlung aus den Vertragsstaaten. **Artikel 53 (1a) PCT** Die Versammlung setzt sich vorbehaltlich des Artikels 57 Absatz 8 aus den Vertragsstaaten zusammen. ===== siehe auch ===== Artikel 53 (1) PCT -> [[Zusammensetzung der Versammlung]] \\ Beschreibt die Zusammensetzung der Versammlung und die Vertretung der Vertragsstaaten.