====== Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) ====== Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) zielt darauf ab, die Einreichung, Recherche und Prüfung von Patentanmeldungen international zu koordinieren und zu erleichtern. Der Vertrag schafft einen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit und bietet technische Dienste zur Unterstützung der Vertragsstaaten, insbesondere der Entwicklungsländer. ==== Einleitende Bestimmungen ==== Die einleitenden Bestimmungen legen die Bildung eines Verbands zur internationalen Zusammenarbeit im Patentwesen fest und definieren zentrale Begriffe, die im Vertrag verwendet werden. Art. 1 PCT -> [[Bildung eines Verbands]] \\ Bildet den Verband für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens. Art. 2 PCT -> [[Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert zentrale Begriffe wie "Anmeldung", "Patent", "nationales Patent", "regionales Patent" und "internationale Anmeldung". ==== Kapitel I: Internationale Anmeldung und internationale Recherche ==== Dieses Kapitel regelt die Einreichung internationaler Anmeldungen und die Durchführung internationaler Recherchen. Es beschreibt die Anforderungen an die internationale Anmeldung, die Rolle der Internationalen Recherchenbehörde und die Verfahren zur Übermittlung und Veröffentlichung der Anmeldungen. Art. 3 PCT -> [[Die internationale Anmeldung]] \\ Beschreibt die Anforderungen und Bestandteile einer internationalen Anmeldung. Art. 4 PCT -> [[Der Antrag]] \\ Regelt die Inhalte des Antrags und die Bestimmung der Vertragsstaaten. Art. 5 PCT -> [[Die Beschreibung]] \\ Erfordert eine klare und vollständige Offenbarung der Erfindung. Art. 6 PCT -> [[Ansprüche|Die Ansprüche]] \\ Definiert die Anforderungen an die Ansprüche, die den Schutzgegenstand angeben. Art. 7 PCT -> [[Zeichnungen|Die Zeichnungen]] \\ Regelt die Notwendigkeit und Einreichung von Zeichnungen. Art. 8 PCT -> [[Die Inanspruchnahme von Prioritäten]] \\ Erlaubt die Beanspruchung von Prioritäten früherer Anmeldungen. Art. 9 PCT -> [[Der Anmelder]] \\ Bestimmt die Berechtigung zur Einreichung internationaler Anmeldungen. Art. 10 PCT -> [[Das Anmeldeamt]] \\ Regelt die Einreichung und Bearbeitung der internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt. Art. 11 PCT -> [[Das Anmeldedatum und die Wirkungen der internationalen Anmeldung]] \\ Legt das Anmeldedatum fest und beschreibt die Wirkungen der Anmeldung. Art. 12 PCT -> [[Übermittlung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro und die Internationale Recherchenbehörde]] \\ Regelt die Übermittlung der Anmeldung an das Internationale Büro und die Recherchenbehörde. Art. 13 PCT -> [[Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter]] \\ Erlaubt die Übermittlung der Anmeldung an Bestimmungsämter. Art. 14 PCT -> [[Bestimmte Mängel der internationalen Anmeldung]] \\ Beschreibt die Behandlung von Mängeln in der internationalen Anmeldung. Art. 15 PCT -> [[Die internationale Recherche]] \\ Regelt die Durchführung der internationalen Recherche. Art. 16 PCT -> [[Die Internationale Recherchenbehörde]] \\ Definiert die Rolle und Einsetzung der Internationalen Recherchenbehörde. Art. 17 PCT -> [[Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde]] \\ Regelt das Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde. Art. 18 PCT -> [[Der internationale Recherchenbericht]] \\ Beschreibt die Erstellung und Übermittlung des internationalen Recherchenberichts. Art. 19 PCT -> [[Änderung der Ansprüche im Verfahren vor dem Internationalen Büro]] \\ Erlaubt Änderungen der Ansprüche nach Eingang des internationalen Recherchenberichts. Art. 20 PCT -> [[Übermittlung an die Bestimmungsämter]] \\ Regelt die Übermittlung der internationalen Anmeldung und des Recherchenberichts an die Bestimmungsämter. Art. 21 PCT -> [[Internationale Veröffentlichung]] \\ Beschreibt die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung durch das Internationale Büro. Art. 22 PCT -> [[Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an die Bestimmungsämter]] \\ Regelt die Übermittlung von Anmeldungen und Übersetzungen an Bestimmungsämter sowie die Zahlung von Gebühren. Art. 23 PCT -> [[Aussetzung des nationalen Verfahrens]] \\ Bestimmt die Aussetzung der nationalen Bearbeitung bis zum Ablauf bestimmter Fristen. Art. 24 PCT -> [[Möglicher Verlust der Wirkung in den Bestimmungsstaaten]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Wirkung einer internationalen Anmeldung enden kann. Art. 25 PCT -> [[Nachprüfung durch die Bestimmungsämter]] \\ Erlaubt Bestimmungsämtern, Entscheidungen über die Ablehnung oder Zurücknahme von Anmeldungen zu überprüfen. Art. 26 PCT -> [[Möglichkeit der Berichtigung vor den Bestimmungsämtern]] \\ Erlaubt Berichtigungen der internationalen Anmeldung vor den Bestimmungsämtern. Art. 27 PCT -> [[Nationale Erfordernisse]] \\ Regelt die Anforderungen, die nationale Gesetze an internationale Anmeldungen stellen dürfen. Art. 28 PCT -> [[Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen im Verfahren vor den Bestimmungsämtern]] \\ Erlaubt Änderungen der Anmeldung im Verfahren vor den Bestimmungsämtern. Art. 29 PCT -> [[Die Wirkungen der internationalen Veröffentlichung]] \\ Beschreibt die Wirkungen der internationalen Veröffentlichung auf den Schutz der Rechte des Anmelders. Art. 30 PCT -> [[Vertraulicher Charakter der internationalen Anmeldung]] \\ Regelt den vertraulichen Umgang mit internationalen Anmeldungen vor ihrer Veröffentlichung. ==== Kapitel II: Die internationale vorläufige Prüfung ==== Dieses Kapitel behandelt die internationale vorläufige Prüfung von Anmeldungen, die auf Antrag des Anmelders durchgeführt wird. Es beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die vorläufige Prüfung und die Rolle der mit der Prüfung beauftragten Behörden. Art. 31 PCT -> [[Antrag auf internationale vorläufige Prüfung]] \\ Erlaubt Anmeldern, eine internationale vorläufige Prüfung ihrer Anmeldung zu beantragen. Art. 32 PCT -> [[Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde]] \\ Definiert die Rolle der Behörden, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragt sind. Art. 33 PCT -> [[Die internationale vorläufige Prüfung]] \\ Beschreibt die Erstellung eines vorläufigen Gutachtens über die Patentfähigkeit der Erfindung. Art. 34 PCT -> [[Das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde]] \\ Regelt das Verfahren vor der Behörde, die die internationale vorläufige Prüfung durchführt. Art. 35 PCT -> [[Der internationale vorläufige Prüfungsbericht]] \\ Beschreibt die Erstellung und den Inhalt des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts. Art. 36 PCT -> [[Übermittlung, Übersetzung und Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts]] \\ Regelt die Übermittlung und Übersetzung des Prüfungsberichts an ausgewählte Ämter. Art. 37 PCT -> [[Zurücknahme eines Antrags oder einer Auswahlerklärung]] \\ Erlaubt die Zurücknahme von Anträgen oder Auswahlerklärungen durch den Anmelder. Art. 38 PCT -> [[Vertraulicher Charakter der internationalen vorläufigen Prüfung]] \\ Regelt den vertraulichen Umgang mit den Akten der vorläufigen Prüfung. Art. 39 PCT -> [[Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an das ausgewählte Amt]] \\ Regelt die Übermittlung von Anmeldungen und Übersetzungen an ausgewählte Ämter sowie die Zahlung von Gebühren. Art. 40 PCT -> [[Aussetzung der nationalen Prüfung und des sonstigen Verfahrens]] \\ Bestimmt die Aussetzung der nationalen Bearbeitung bis zum Ablauf bestimmter Fristen. Art. 41 PCT -> [[Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor dem ausgewählten Amt]] \\ Erlaubt Änderungen der Anmeldung im Verfahren vor den ausgewählten Ämtern. Art. 42 PCT -> [[Ergebnisse nationaler Prüfungen durch ausgewählte Ämter]] \\ Beschränkt die Anforderungen an Anmelder zur Bereitstellung von Unterlagen über nationale Prüfungen. ==== Kapitel III: Gemeinsame Bestimmungen ==== Dieses Kapitel enthält Bestimmungen, die für alle internationalen Anmeldungen und Verfahren gelten, einschließlich der Möglichkeit, bestimmte Schutzrechtsarten zu beantragen und die Beziehungen zu regionalen Patentverträgen. Art. 43 PCT -> [[Nachsuchen um bestimmte Schutzrechtsarten]] \\ Erlaubt Anmeldern, bestimmte Schutzrechtsarten in ausgewählten Staaten zu beantragen. Art. 44 PCT -> [[Nachsuchen um zwei Schutzrechtsarten]] \\ Erlaubt die Beantragung von zwei Schutzrechtsarten in ausgewählten Staaten. Art. 45 PCT -> [[Regionale Patentverträge]] \\ Regelt die Beziehungen zu regionalen Patentverträgen und die Möglichkeit, regionale Patente zu beantragen. Art. 46 PCT -> [[Unrichtige Übersetzung der internationalen Anmeldung]] \\ Beschreibt die Folgen einer unrichtigen Übersetzung der internationalen Anmeldung. Art. 47 PCT -> [[Fristen]] \\ Regelt die Berechnung und Änderung von Fristen im Vertrag. Art. 48 PCT -> [[Überschreitung bestimmter Fristen]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen Fristüberschreitungen entschuldigt werden können. Art. 49 PCT -> [[Das Recht zum Auftreten vor den internationalen Behörden]] \\ Erlaubt bestimmten Personen das Auftreten vor internationalen Behörden. ==== Kapitel IV: Technische Dienste ==== Dieses Kapitel beschreibt die technischen Dienste, die vom Internationalen Büro bereitgestellt werden, um den Zugang zu technischen Informationen zu erleichtern und die Entwicklungsländer zu unterstützen. Art. 50 PCT -> [[Patentinformationsdienste]] \\ Ermöglicht das Internationale Büro, technische Informationen bereitzustellen. Art. 51 PCT -> [[Technische Hilfe]] \\ Regelt die Bereitstellung technischer Hilfe für Entwicklungsländer. Art. 52 PCT -> [[Beziehungen zu anderen Vertragsbestimmungen]] \\ Klarstellung, dass die Bestimmungen dieses Kapitels andere finanzielle Bestimmungen des Vertrags nicht berühren. ==== Kapitel V: Verwaltungsbestimmungen ==== Dieses Kapitel regelt die Verwaltungsstrukturen und -verfahren des Verbands, einschließlich der Rolle der Versammlung und des Exekutivausschusses. Art. 53 PCT -> [[Die Versammlung]] \\ Beschreibt die Zusammensetzung und Aufgaben der Versammlung des Verbands. Art. 54 PCT -> [[Der Exekutivausschuss]] \\ Regelt die Zusammensetzung und Aufgaben des Exekutivausschusses. Art. 55 PCT -> [[Das Internationale Büro]] \\ Beschreibt die Aufgaben des Internationalen Büros im Rahmen des Verbands. Art. 56 PCT -> [[Der Ausschuss für technische Zusammenarbeit]] \\ Regelt die Bildung und Aufgaben des Ausschusses für technische Zusammenarbeit. Art. 57 PCT -> [[Finanzen]] \\ Beschreibt die finanziellen Bestimmungen des Verbands. Art. 58 PCT -> [[Ausführungsordnung|Die Ausführungsordnung]] \\ Regelt die Ausführungsordnung und ihre Änderungen. ==== Kapitel VI: Streitigkeiten ==== Dieses Kapitel behandelt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrags. Art. 59 PCT -> [[Beilegung von Streitigkeiten]] \\ Regelt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten. ==== Kapitel VII: Revision und Änderungen ==== Dieses Kapitel beschreibt die Verfahren zur Revision und Änderung des Vertrags. Art. 60 PCT -> [[Revision des Vertrags]] \\ Regelt die Revision des Vertrags durch eine besondere Konferenz. Art. 61 PCT -> [[Änderung einzelner Bestimmungen des Vertrags]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Änderung bestimmter Vertragsbestimmungen. ==== Kapitel VIII: Schlussbestimmungen ==== Dieses Kapitel enthält die Schlussbestimmungen des Vertrags, einschließlich der Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden, und der Inkrafttretensbedingungen. Art. 62 PCT -> [[Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden]] \\ Regelt die Möglichkeiten, Vertragspartei des Vertrags zu werden. Art. 63 PCT -> [[Inkrafttreten des Vertrags]] \\ Beschreibt die Bedingungen für das Inkrafttreten des Vertrags. Art. 64 PCT -> [[Vorbehalte]] \\ Erlaubt Vertragsstaaten, bestimmte Vorbehalte zu erklären. Art. 65 PCT -> [[Schrittweise Anwendung]] \\ Regelt die schrittweise Anwendung des Vertrags. Art. 66 PCT -> [[Kündigung]] \\ Erlaubt Vertragsstaaten, den Vertrag zu kündigen. Art. 67 PCT -> [[Unterzeichnung und Sprachen]] \\ Regelt die Unterzeichnung und die Sprachfassungen des Vertrags. Art. 68 PCT -> [[Hinterlegung]] \\ Beschreibt die Hinterlegung der Vertragsurkunde. Art. 69 PCT -> [[Notifikationen]] \\ Regelt die Notifikationen durch den Generaldirektor an die Mitgliedstaaten. ===== siehe auch ===== -> [[Internationales Patentrecht]]