====== Veröffentlichung von Rücknahmen ====== Regel 48.6(c) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Veröffentlichung von Rücknahmen der internationalen Anmeldung oder bestimmter Bestimmungen. **Regel 48.6(c) PCT** Wird nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung die internationale Anmeldung, die Bestimmung eines Bestimmungsstaats oder der Prioritätsanspruch nach Regel 90bis zurückgenommen, so wird dies im Blatt veröffentlicht. ===== siehe auch ===== Regel 48.6 PCT -> [[Veröffentlichung bestimmter Tatsachen]] \\ Regelt die Veröffentlichung bestimmter Tatsachen im Zusammenhang mit der internationalen Anmeldung.