====== Veröffentlichung von Mitteilungen durch das Internationale Büro ====== Regel 77.1(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Veröffentlichung von Mitteilungen durch das Internationale Büro. **Regel 77.1(b) PCT** Das Internationale Büro veröffentlicht jede ihm nach Absatz a zugegangene Mitteilung unverzüglich im Blatt. ===== siehe auch ===== Regel 77 PCT -> [[Befugnis nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b]] \\ Regelt die Ausübung der Befugnis zur Festlegung von Fristen.