====== Veröffentlichung von Angaben zu Prioritätsansprüchen ====== Regel 26bis.2d der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Veröffentlichung von Angaben zu Prioritätsansprüchen durch das Internationale Büro. **Regel 26bis.2d PCT** Hat das Anmeldeamt oder das Internationale Büro eine Erklärung nach Absatz b abgegeben oder gilt der Prioritätsanspruch nicht als nichtig, nur weil Absatz c Anwendung findet, so veröffentlicht das Internationale Büro, zusammen mit der internationalen Anmeldung, die Angaben betreffend den Prioritätsanspruch nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften sowie vom Anmelder eingereichte Angaben betreffend diesen Prioritätsanspruch, die vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung beim Internationalen Büro eingegangen sind. Solche Angaben werden in die Übermittlung nach Artikel 20 aufgenommen, sofern die internationale Anmeldung aufgrund des Artikels 64 Absatz 3 nicht veröffentlicht wird. ===== siehe auch ===== Regel 26bis.2 PCT -> [[Mängel in Prioritätsansprüchen]] \\ Regelt die Behandlung von Mängeln in Prioritätsansprüchen und die Möglichkeit der Berichtigung.