====== Veröffentlichung von Anforderungen ====== Regel 49.5(i) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Veröffentlichung von Anforderungen und Praxis der Bestimmungsämter. **Regel 49.5(i) PCT** Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt Auskünfte über die Anforderungen und die Praxis der Bestimmungsämter nach Absatz a Satz 2. ===== siehe auch ===== Regel 49.5 PCT -> [[Inhalt und äußere Form der Übersetzung]] \\ Regelt den Inhalt und die äußere Form der Übersetzung der internationalen Anmeldung.