====== Veröffentlichung und Wirksamkeit der Regelung ====== Regel 90bis.7 b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Veröffentlichung und Wirksamkeit der Regelung. **Regel 90bis.7 b) PCT** Die Mitteilung nach Absatz a wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht und ist für internationale Anmeldungen wirksam, die später als einen Monat nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingereicht werden. ===== siehe auch ===== Regel 90bis.7 PCT -> [[Regelung nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe b]] \\ Regelt die Mitteilung und Veröffentlichung von Regelungen nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe b.