====== Veröffentlichung im Blatt ====== Regel 61.4 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Veröffentlichung von Angaben über den Antrag und die ausgewählten Staaten im Blatt. **Regel 61.4 PCT** Das Internationale Büro veröffentlicht entsprechend den Verwaltungsvorschriften unverzüglich nach der Antragstellung, jedoch nicht vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung, Angaben über den Antrag und die ausgewählten Staaten im Blatt. ===== siehe auch ===== Regel 61 PCT -> [[Mitteilung über den Antrag und die Auswahlerklärung]] \\ Regelt die Mitteilungen über den Antrag und die Auswahlerklärung.