====== Veröffentlichung geänderter Ansprüche ====== Regel 48.2(f) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Veröffentlichung geänderter Ansprüche und Erklärungen. **Regel 48.2(f) PCT** Sind die Ansprüche nach Artikel 19 geändert worden, muss die Veröffentlichung den vollen Wortlaut sowohl der ursprünglich eingereichten als auch der geänderten Ansprüche wiedergeben. ===== siehe auch ===== Regel 48.2 PCT -> [[Inhalt der internationalen Veröffentlichung]] \\ Regelt den Inhalt der internationalen Veröffentlichung.