====== Veröffentlichung des Recherchenberichts ====== Artikel 21 (3) des [[Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Veröffentlichung des internationalen Recherchenberichts oder einer Erklärung. **Art. 21 (3) PCT** Der internationale Recherchenbericht oder die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a genannte Erklärung werden, wie in der Ausführungsordnung vorgesehen, veröffentlicht. ===== siehe auch ===== Art. 21 PCT -> [[Internationale Veröffentlichung]] \\ Regelt die internationale Veröffentlichung von Anmeldungen.