====== Veröffentlichung der Mitteilung im Blatt ====== Regel 50.1(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die unverzügliche Veröffentlichung von Mitteilungen durch das Internationale Büro. **Regel 50.1(b) PCT** Das Internationale Büro veröffentlicht jede ihm nach Absatz a zugegangene Mitteilung unverzüglich im Blatt. ===== siehe auch ===== Regel 50 PCT -> [[Befugnis nach Artikel 22 Absatz 3]] \\ Regelt die Ausübung der Befugnis zur Festlegung von Fristen.