====== Veröffentlichung der internationalen Anmeldung ====== Artikel 21 (1) des [[Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) bestimmt, dass das Internationale Büro die internationale Anmeldung veröffentlicht. **Art. 21 (1) PCT** Das Internationale Büro veröffentlicht die internationale Anmeldung. ===== siehe auch ===== Art. 21 PCT -> [[Internationale Veröffentlichung]] \\ Regelt die internationale Veröffentlichung von Anmeldungen.