====== Veröffentlichung der Erstreckung auf den Nachfolgestaat ====== Regel 32.1(c) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Veröffentlichung der Angaben über die Erstreckung der Wirkungen auf den Nachfolgestaat. **Regel 32.1(c) PCT** Angaben über eine internationale Anmeldung, deren Anmeldedatum in den nach Absatz b maßgeblichen Zeitraum fällt und deren Wirkung auf den Nachfolgestaat erstreckt wird, veröffentlicht das Internationale Büro im Blatt. ===== siehe auch ===== Regel 32.1 PCT -> [[Erstreckung der internationalen Anmeldung auf den Nachfolgestaat]] \\ Beschreibt die Bedingungen und den Zeitraum für die Erstreckung der Wirkungen einer internationalen Anmeldung auf einen Nachfolgestaat.