====== Veröffentlichung bestimmter Tatsachen ====== Regel 48.6 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Veröffentlichung bestimmter Tatsachen im Zusammenhang mit der internationalen Anmeldung. Regel 48.6(a) PCT -> [[Veröffentlichung verspäteter Mitteilungen]] \\ Regelt die Veröffentlichung von Mitteilungen, die das Internationale Büro zu spät erreichen, um die internationale Veröffentlichung zu verhindern. Regel 48.6(b) PCT -> [gestrichen] Regel 48.6(c) PCT -> [[Veröffentlichung von Rücknahmen]] \\ Beschreibt die Veröffentlichung von Rücknahmen der internationalen Anmeldung oder bestimmter Bestimmungen. ===== siehe auch ===== Regel 48 PCT -> [[Internationale Veröffentlichung]] \\ Beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die internationale Veröffentlichung von Anmeldungen.