====== Veröffentlichung auf Antrag oder durch Amt ====== Artikel 64 (3)(c) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bedingungen, unter denen die internationale Anmeldung dennoch veröffentlicht wird. **Artikel 64 (3)(c) PCT** Im Fall des Buchstaben b wird die internationale Anmeldung gleichwohl vom Internationalen Büro veröffentlicht: i) auf Antrag des Anmelders gemäß den Bestimmungen der Ausführungsordnung, ii) wenn eine nationale Anmeldung oder ein Patent, die auf der internationalen Anmeldung beruhen, durch das nationale Amt eines Bestimmungsstaats, der eine Erklärung nach Buchstabe a abgegeben hat, oder auf Veranlassung eines solchen Amtes veröffentlicht wird, unverzüglich nach einer derartigen Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem Ablauf von 18 Monaten seit dem Prioritätsdatum. ===== siehe auch ===== Artikel 64 (3) PCT -> [[Vorbehalt zur internationalen Veröffentlichung]] \\ Regelt die Möglichkeit, die internationale Veröffentlichung auszuschließen.