====== Vermerk und Übermittlung des Antrags ====== Regel 61.1(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt den Vermerk des Eingangsdatums und die Übermittlung des Antrags an das Internationale Büro. **Regel 61.1(a) PCT** Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde vermerkt auf dem Antrag das Eingangsdatum oder gegebenenfalls den in Regel 60.1 Absatz b genannten Zeitpunkt. Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde sendet dem Internationalen Büro unverzüglich entweder den Antrag zu und behält eine Kopie in ihren Akten oder sie sendet dem Internationalen Büro eine Kopie zu und behält den Antrag in ihren Akten. ===== siehe auch ===== Regel 61.1 PCT -> [[Mitteilungen an das Internationale Büro und den Anmelder]] \\ Beschreibt die Mitteilungen an das Internationale Büro und den Anmelder bezüglich des Antrags.