====== Verlängerung der Fristen für die Zahlung von Gebühren ====== Regel 58bis der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Verlängerung von Fristen für die Zahlung von Gebühren. Regel 58bis.1 PCT -> [[Aufforderung durch die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde]] \\ Beschreibt die Aufforderung zur Zahlung von Gebühren und die Fristverlängerung. Regel 58bis.2 PCT -> [[Gebühr für verspätete Zahlung für die internationalen vorläufigen Prüfung]] \\ Regelt die Erhebung einer Gebühr für verspätete Zahlung. ===== siehe auch ===== PCT, Teil C -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil C: Regeln zu Kapitel II des Vertrags|Regeln zu Kapitel II des Vertrags]] \\ Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.