====== Verfahrensgrundlagen vor der Internationalen Recherchenbehörde ====== Artikel 17 (1) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erklärt die Grundlagen des Verfahrens vor der Internationalen Recherchenbehörde. **Artikel 17 (1) PCT** Das Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde richtet sich nach den Bestimmungen dieses Vertrags und der Ausführungsordnung sowie nach der Vereinbarung, die das Internationale Büro mit dieser Behörde in Übereinstimmung mit diesem Vertrag und der Ausführungsordnung abschließt. ===== siehe auch ===== Artikel 17 PCT -> [[Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde]] \\ Beschreibt das Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde.