====== Verfahren zur Übermittlung des Aktenexemplars ====== Regel 22.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt das Verfahren zur Übermittlung des Aktenexemplars an das Internationale Büro und die Fristen, die dabei einzuhalten sind. Regel 22.1(a) PCT -> [[Positive Feststellung und Übermittlung]] \\ Regelt die Übermittlung des Aktenexemplars bei positiver Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1. Regel 22.1(b) PCT -> [[Aufforderung zur Übermittlung]] \\ Beschreibt das Vorgehen des Internationalen Büros bei fehlendem Aktenexemplar nach Ablauf des dreizehnten Monats. Regel 22.1(c) PCT -> [[Mitteilung bei fehlendem Aktenexemplar]] \\ Regelt die Mitteilung an den Anmelder und das Anmeldeamt bei fehlendem Aktenexemplar nach Ablauf des vierzehnten Monats. Regel 22.1(d) PCT -> [[Beglaubigte Kopie nach Ablauf des vierzehnten Monats]] \\ Beschreibt das Recht des Anmelders auf eine beglaubigte Kopie nach Ablauf des vierzehnten Monats. Regel 22.1(e) PCT -> [[Ablehnung der Beglaubigung]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen die Beglaubigung einer Kopie abgelehnt werden kann. Regel 22.1(f) PCT -> [[Ersatz des Aktenexemplars]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine beglaubigte Kopie als Aktenexemplar gilt. Regel 22.1(g) PCT -> [[Mitteilung an das Internationale Büro]] \\ Regelt die Mitteilung an das Internationale Büro, wenn das Aktenexemplar nicht eingegangen ist. Regel 22.1(h) PCT -> [[Übermittlung der Übersetzung]] \\ Regelt die Übermittlung der Übersetzung an das Internationale Büro. ===== siehe auch ===== Regel 22 PCT -> [[Übermittlung des Aktenexemplars und der Übersetzung]] \\ Regelt das Verfahren zur Übermittlung des Aktenexemplars und der Übersetzung an das Internationale Büro.