====== Verfahren zur Kündigung ====== Artikel 66 (1) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt das Verfahren, wie ein Mitgliedstaat den Vertrag kündigen kann. **Artikel 66 (1) PCT** Jeder Mitgliedstaat kann diesen Vertrag durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. ===== siehe auch ===== Artikel 66 PCT -> [[Kündigung]] \\ Erlaubt Vertragsstaaten, den Vertrag zu kündigen.