====== Verfahren zur Beschlussfassung ====== Artikel 47 (2b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt das Verfahren zur Beschlussfassung über die Änderung der Fristen. **Artikel 47 (2b) PCT** Der Beschluß wird in der Versammlung oder im schriftlichen Verfahren gefaßt und bedarf der Einstimmigkeit. ===== siehe auch ===== Artikel 47 (2) PCT -> [[Änderung der Fristen]] \\ Erläutert, dass die Fristen durch einen Beschluss der Vertragsstaaten geändert werden können und beschreibt das Verfahren dafür.