====== Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde ====== Artikel 17 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt das Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde. Artikel 17 (1) PCT -> [[Verfahrensgrundlagen vor der Internationalen Recherchenbehörde]] \\ Erklärt die Grundlagen des Verfahrens vor der Internationalen Recherchenbehörde. Artikel 17 (2) PCT -> [[Ausnahmen und Einschränkungen bei der Recherche]] \\ Beschreibt die Ausnahmen und Einschränkungen, unter denen keine Recherche durchgeführt wird. Artikel 17 (3) PCT -> [[Einheitlichkeit der Erfindung und zusätzliche Gebühren]] \\ Erläutert die Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung und die Erhebung zusätzlicher Gebühren. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel I -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel I: Internationale Anmeldung und internationale Recherche|Internationale Anmeldung und internationale Recherche]] \\ Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten.